Allgemeine
Verkaufsbedingungen der Fa. Feuerlöscher Schmitz GmbH & Co.KG
Fassung 04/2009
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I.
Geltung/Angebote
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1.
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Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für
alle- auch zukünftigen- Verträge und
sonstigen Leistungen.
Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch
dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei
uns ausdrücklich widersprechen.
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2.
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Unsere Angebote sind freibleibend.
Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien
und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten,
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
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3.
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Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. ,,EXW",
,,FOB", ,,CIF" sind die INCOTERMS in ihrer
jeweils
neuesten Fassung.
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II.
Preise
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1.
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Unsere
Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb
ausschließlich
Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
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2.
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Die Verpackung berechnen wir zum
Selbstkostenpreis; gemäß der gesetzlichen Regelung nehmen wir unsere
Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer frei
Haus zurückgegeben werden.
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III.
Zahlung und Verrechnung
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1.
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Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen
mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab
Rechnungsdatum.
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2.
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Von uns bestrittene und nicht rechtskräftig
festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur
Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
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3.
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Bei Ueberschreiten des Zahlungszieles, spätestens
ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen
Banksätze für Ueberziehungskredite zu berechnen,
mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem Basis-
zinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugschadens bleibt vorbehalten.
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4.
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Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die
Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu
verlangen sowie die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rück-
nahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Diese Vorschriften der Insolvenzverordnung
bleiben von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
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IV.
Lieferzeiten
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1.
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Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren
Betrieb verlassen hat.
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2.
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Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei
denn, die nicht richtige oder verspätete
Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
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3.
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Lieferfristen verlängern sich in angemessenem
Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe-
sondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt
unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unsers Willens
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände
teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese
Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die
Durchführung des Vertrages für eine der Parteien
unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten
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V.
Eigentumsvorbehalt
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1.
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Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden
oder bedingten Forderungen.
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2.
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Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen
für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
dazu zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt
als Vorbehaltsware im Sinne der
Ziff.V/1. Bei Verarbeitung
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
andern Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs-
wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so über-
trägt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der
neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten
als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff V/1.
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3.
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Etwaige Forderungen des Käufers aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur
Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe
des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
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4.
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Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung
durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich
benachrichtigen.
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VI.
Ausführung der Lieferungen bei Warenlieferungen
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1.
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Mit der Uebergabe der Ware an einen Spediteur
oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des
Lagers oder- bei Streckengeschäften- des
Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko-
und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu lasten des Käufers.
Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und
Kosten des Käufers.
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2.
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Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die
gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen
zu lassen. Etwaige Aenderungswünsche können nach
Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt
werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine
festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im
Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten
eingehalten werden. Wird die Ware nicht
vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach
Verstreichung einer angemessenen Nachfrist als
geliefert zu berechnen.
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VII. a) Mitwirkung des Auftraggebers bei
Serviceleistung bei Entsendung unseres Personals
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1.
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Der Auftraggeber hat unser Servicepersonal bei
der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unter-
stützen und ihm vollen Betriebsschutz genauso,
wie seiner eigenen Belegschaft zu gewähren. Er hat die zum
Schutz von Personen und Sachen notwendigen
Maßnahmen entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Er-
fordernisse zu treffen. Er hat auch unser
Servicepersonal über bestehende Sicherheits- und Unfallverhütungs-
vorschriften zu unterrichten. Er benachrichtigt
uns bei Verstößen unseres Servicepersonals gegen solche
Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden
Verstößen kann der Auftraggeber im Falle der Zuwiderhandlung
im Einvernehmen mit uns, unserem Servicepersonal
den Zutritt zur Montagestätte verweigern. Eventuell er-
forderliche Kommunikationsmittel sind kostenlos
zur Verfügung zu stellen oder werden nach Aufwand be-
rechnet. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten
zur technischen Hilfestellung verpflichtet, insbesondere muss er
gewährleisten, das die Montage sofort nach
Ankunft unseres Servicepersonals begonnen und ohne Ver-
zögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber
durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder
Anleitungen durch uns erforderlich sind, stellen
wir diese dem Auftraggeber rechtzeitig kostenlos
zur Verfügung.
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2.
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Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen
nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner
Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen
bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche für
uns unberührt
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VII.b) Abnahme bei Serviceleistungen bei
Entsendung unseres Personals
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1.
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Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeit
verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist
oder eine evtl. vertraglich vorgesehene Erprobung
stattgefunden hat. Bei unwesentlichen Mängeln ist der
Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu
verweigern.
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2.
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Werden die Arbeiten ohne unser Verschulden nicht
unverzüglich nach deren Beendigung vom Auftraggeber
abgenommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
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VII.c) Gewährleistung bei Serviceleistungen bei
Entsendung unseres Personals
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1.
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Die Gewährleistung für fehlerhafte
Arbeitsausführung im Rahmen von Werkverträgen beträgt 6 Monate. Die
Frist beginnt mit der Abnahme der Arbeiten. Mit
dem Ablauf der Gewährleistungsfrist verjähren die Gewähr-
leistungsansprüche des Auftraggebers. Der
Auftraggeber hat festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch binnen einer Woche ab Feststellung dem
Auftragnehmer anzuzeigen. Zeigt der Auftraggeber Mängel
nicht fristgerecht an, so erlischt sein
Gewährleistungsanspruch.
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2.
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Wir sind berechtigt, Mängel selbst auf eigene
Kosten zu beseitigen. Sind wir für Schäden an Geräten und
Anlagen des Auftraggebers haftbar, so sind wir
berechtigt, diese Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen.
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3.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns
ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Tut er
das nicht, so erlöschen sämtliche
Gewährleistungsansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schaden- oder
Aufwendungsersatz, es sei denn, eine sofortige
Selbsthilfe des Auftraggebers ist zur Abwendung unverhältnis-
mäßig großer Schäden zwingend geboten; darüber
hat sich der Auftraggeber mit uns sofort telefonisch oder
fernschriftlich abzustimmen.
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VIII.a) Haftung für Serviceleistungen bei
Entsendung unseres Personals
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1.
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Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt ist
unsere Haftung- gleich aus welchen Rechtsgründen- ausge-
schlossen. Wir haften nicht für Schäden, die
nicht an dem Montagegegenstand selbst entstanden sind. Ins-
besondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
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2.
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Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Er gilt ferner nicht für Mängel, die
arglistig verschwiegen wurden oder deren
Abwesenheit garantiert wurde sowie bei schuldhafter Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit.
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3.
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Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche
Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
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4.
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Führt der Auftraggeber Montage- und
Servicearbeiten mit eigenem Personal oder in seinem Auftrag
arbeitendem Fremdpersonal aus, so übernehmen wir
keine Haftung für die Ausführung und Qualität der Arbeiten
dieses Personals. Unser Servicepersonal ist zur
Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen für und
gegen uns nicht berechtigt.
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VIII.b) Haftung für Mängel bei Warenlieferungen
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1.
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Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware,
insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich
nach dem Vereinbarten, mangels Vereinbarung nach
dem bei Vertragsschluss üblichen Handelsbrauch.
Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie
Aussagen in Werbemittel sind keine Zuversicherungen oder
Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und
schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für
Konfirmitätserklärungen und entsprechende
Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken
obliegen dem Käufer.
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2.
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Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die
Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB
zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl
zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht.
Geringfügige Mängel berechtigen den Käufer
lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) .
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3.
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Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von
Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB mit der
Maßgabe, dass uns Mängel der Ware schriftlich
anzuzeigen sind.
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4.
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Aufwendung im Zusammenhang mit der Nachbesserung
und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir
im gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, als
sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne Mangel
hätte und der Bedeutung des Mangels für uns
zumutbar (verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten
des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder
Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbe-
seitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen,
die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte
Ware an einem anderen als dem vereinbarten
Erfüllungsort befindet.
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5.
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Solange der Käufer uns nicht die Gelegenheit
gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Ver-
langen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung
stellt, kann er sich auf Mängel der Ware
nicht berufen.
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6.
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Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden
sind (Mangelfolgeschaden).
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IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
bei Warenlieferungen
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1.
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Wegen Verletzung vertraglicher und
außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Beratungsverschuldens, Verschulden bei
Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir -auch für
unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen- nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei
Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schäden.
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2.
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Diese Beschränkungen gelten nicht bei
schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in
Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungs-
gesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir
Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder
deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die
Beweislast bleiben hiervon unberührt.
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3.
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Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren
vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass
oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware
entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist
gilt auch für solche Waren, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht
haben. Davon unberührt bleibt unsere Haftung
aus vor-
sätzlich und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen , schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit. Bei mangelhafter
Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
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X. Urheberrechte
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1.
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An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im
Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind
auf Verlangen zurückzugeben.
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XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anzuwendendes Recht
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1.
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Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser
Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer Haupt-
niederlassung. Wir können den Käufer auch an
seinem Gerichtsstand verklagen.
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XII. Sonstiges
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1.
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Sollten eine oder mehrere der oben stehenden
Klauseln unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.
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