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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fa.
Feuerlöscher Schmitz GmbH & Co.KG
Fassung 04/2009
I.   Geltung/Angebote
1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle- auch  zukünftigen- Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.


2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung  von Handelsklauseln wie z.B. ,,EXW", ,,FOB", ,,CIF" sind die INCOTERMS in ihrer  jeweils neuesten Fassung.
II.   Preise
1.  Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis; gemäß der gesetzlichen Regelung nehmen wir unsere Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer frei Haus zurückgegeben werden.
III.  Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum.
2. Von uns bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur  Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
3. Bei Ueberschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Ueberziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8% über dem Basis- zinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rück- nahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.  Diese Vorschriften der Insolvenzverordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
IV.  Lieferzeiten
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unsers Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten
V.   Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns   dazu zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware  im Sinne der Ziff.V/1. Bei Verarbeitung Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit andern Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs- wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so über- trägt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff V/1.
3. Etwaige Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
4. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
VI.  Ausführung der Lieferungen bei Warenlieferungen
1. Mit der Uebergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder- bei Streckengeschäften- des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Aenderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichung einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
VII. a) Mitwirkung des Auftraggebers bei Serviceleistung bei Entsendung unseres Personals
1. Der Auftraggeber hat unser Servicepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unter- stützen und ihm vollen Betriebsschutz genauso, wie seiner eigenen Belegschaft zu gewähren. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Er- fordernisse zu treffen. Er hat auch unser Servicepersonal über bestehende Sicherheits- und Unfallverhütungs- vorschriften zu unterrichten. Er benachrichtigt uns bei Verstößen unseres Servicepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Auftraggeber im Falle der Zuwiderhandlung im Einvernehmen mit uns, unserem Servicepersonal den Zutritt zur Montagestätte verweigern. Eventuell er- forderliche Kommunikationsmittel sind kostenlos zur Verfügung zu stellen oder werden nach Aufwand be- rechnet. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfestellung verpflichtet, insbesondere muss er gewährleisten, das die Montage sofort nach Ankunft unseres Servicepersonals begonnen und ohne Ver- zögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen durch uns erforderlich sind, stellen wir diese dem Auftraggeber rechtzeitig kostenlos zur Verfügung.
2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche für uns unberührt
VII.b) Abnahme bei Serviceleistungen bei Entsendung unseres Personals
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder eine evtl. vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Bei unwesentlichen Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
2. Werden die Arbeiten ohne unser Verschulden nicht unverzüglich nach deren Beendigung vom Auftraggeber abgenommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.
VII.c) Gewährleistung bei Serviceleistungen bei Entsendung unseres Personals
1. Die Gewährleistung für fehlerhafte Arbeitsausführung im Rahmen von Werkverträgen beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Arbeiten. Mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist verjähren die Gewähr- leistungsansprüche des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche ab Feststellung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Zeigt der Auftraggeber Mängel nicht fristgerecht an, so erlischt sein Gewährleistungsanspruch.
2. Wir sind berechtigt, Mängel selbst auf eigene Kosten zu beseitigen. Sind wir für Schäden an Geräten und Anlagen des Auftraggebers haftbar, so sind wir berechtigt, diese Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Tut er das nicht, so erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schaden- oder Aufwendungsersatz, es sei denn, eine sofortige Selbsthilfe des Auftraggebers ist zur Abwendung unverhältnis- mäßig großer Schäden zwingend geboten; darüber hat sich der Auftraggeber mit uns sofort telefonisch oder fernschriftlich abzustimmen.
VIII.a) Haftung für Serviceleistungen bei Entsendung unseres Personals
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt ist unsere Haftung- gleich aus welchen Rechtsgründen- ausge- schlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an dem Montagegegenstand selbst entstanden sind. Ins- besondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er gilt ferner nicht für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Führt der Auftraggeber Montage- und Servicearbeiten mit eigenem Personal oder in seinem Auftrag arbeitendem Fremdpersonal aus, so übernehmen wir keine Haftung für die Ausführung und Qualität der Arbeiten dieses Personals. Unser Servicepersonal ist zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen für und gegen uns nicht berechtigt.
VIII.b) Haftung für Mängel bei Warenlieferungen
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach dem Vereinbarten, mangels Vereinbarung nach dem bei Vertragsschluss üblichen Handelsbrauch. Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemittel sind keine Zuversicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für Konfirmitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht. Geringfügige Mängel berechtigen den Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) .
3. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB mit der Maßgabe, dass uns Mängel der Ware schriftlich anzuzeigen sind.
4. Aufwendung im Zusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne Mangel hätte und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar (verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbe- seitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
5. Solange der Käufer uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Ver- langen die beanstandete Ware  oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
6. Weitere Ansprüche sind  ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden).
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung bei Warenlieferungen
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir -auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen- nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schäden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben. Davon unberührt bleibt unsere Haftung  aus vor- sätzlich und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen , schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Bei mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
X. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer Haupt- niederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
XII. Sonstiges
1. Sollten eine oder mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.